Es gelten strenge Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalls. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden, und ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal ausländischer Staatsangehöriger, namentlich verglichen mit Landsleuten in grundsätzlich ähnlicher Ausgangslage, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein. Es sind stets die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen und die zukünftige Situation im Ausland der Situation in der Schweiz gegenüberzustellen (Caroni/Gächter/Turnherr, a.a.O., N 8 zu Art. 30).