Die ausländerrechtliche Zulassung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls verfolgt nicht das Ziel, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Kriegs oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Es sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt (BVGE C-8270/2008). Es gelten strenge Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalls.