Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Es besteht eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts zur Härtefallregelung. Die Härtefallbewilligung war unter dem alten Recht in Art. 13 lit. f BVO geregelt. Die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgenommen (BVGE C-6883/2007 vom 3. September 2009 und C-8270/2008 vom 10. Mai 2010). Diese Bestimmung konkretisiert damit Art. 30 Abs. 1 lit.