Die Voraussetzungen für eine erleichterte Wiederzulassung sind demnach nicht erfüllt. e) Im Rahmen der Prüfung aller konkreten Umstände muss weiter berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Heimat verheiratet hat, er für seine Ehefrau in der Schweiz nie ein Familiennachzugsgesuch gestellt hat, die Ehe in der Zwischenzeit offenbar wieder geschieden wurde und das Ehepaar keine Kinder hat. X. hat seine ersten 13 Lebensjahre im Kosovo verbracht, dort die ersten Schuljahre absolviert und kennt damit die heimatliche Sprache und die dortigen Gepflogenheiten.