Auch wenn man die Hypothekarschuld von rund CHF 356‘000.00 nicht berücksichtigt, bestehen beim Beschwerdeführer weiterhin Schulden in beträchtlichem Umfang, die sich seit Oktober 2007 weiter erhöht haben. Angesichts der wiederholten Straffälligkeit und der hohen, weiter zunehmenden Verschuldung des Beschwerdeführers kann keineswegs von klaglosem Verhalten ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für eine erleichterte Wiederzulassung sind demnach nicht erfüllt. e)