Er habe zwar Zahlungsausstände, sei aber nicht überschuldet. Bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs am 15. April 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, die Betreibung für die Hypothekarschuld werde nächstens zurückgezogen, da man mit der Bank einen Vergleich habe schliessen können. X. hat aber auch im Verwaltungsgerichtsverfahren keinerlei Dokumente eingereicht, welche auf eine Einigung mit der Bank oder einen Verkauf der Liegenschaft und eine Tilgung der Schulden aus dem daraus resultierenden Erlös schliessen liessen. Massgebend ist ausserdem nicht, ob jemand überschuldet ist, sondern, ob Schulden angehäuft werden. Letzteres war beim Beschwerdeführer der Fall.