Es stimmt zwar, dass er letztmals am 3. Januar 2008 straffällig geworden ist, doch ist auch zu beachten, dass er sich von Oktober 2009 bis Dezember 2010 im Ausland aufgehalten hat. Es kann ihm daher entgegen den Ausführungen seines Rechtsvertreters nicht attestiert werden, dass er sich in der Schweiz seit etlichen Jahren klaglos verhalten hat. d) Der Beschwerdeführer hat Schulden in beträchtlichem Umfang angehäuft.