Von der Verurteilung vom 14. April 2008 wusste die Migrationsbehörde deshalb bei der Verlängerung noch nichts und das Urteil vom 25. September 2008 erging erst nach dem Verlängerungsentscheid. Die Situation anlässlich der Prüfung des Wiederzulassungsgesuchs ist demnach nicht mehr dieselbe wie bei der letzten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Von widersprüchlichem Verhalten der Migrationsbehörde kann nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer hat sein Verhalten trotz der Verwarnung nicht geändert. Es stimmt zwar, dass er letztmals am 3. Januar 2008 straffällig geworden ist, doch ist auch zu beachten, dass er sich von Oktober 2009 bis Dezember 2010 im Ausland aufgehalten hat.