Am 14. April 2008 verurteilte ihn das Untersuchungsrichteramt B. wegen Fahrens ohne Führerausweis trotz Entzug zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen an CHF 90.00 und am 25. September 2008 wurde er vom Untersuchungsrichteramt T. wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts, Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen an CHF 90.00 und einer Busse von CHF 400.00 bestraft. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es handle sich dabei ausschliesslich um Bagatelldelikte, so kann ihm nicht zugestimmt werden.