Weiter wurde X. am 6. August 2008 mit Urteil des Amtsstatthalteramts L. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Fahrens ohne Führerausweis trotz Entzug zu einer 14-tägigen Gefängnisstrafe und einer Busse von CHF 1‘000.00 verurteilt. Mit Urteil des Amtsstatthalteramts H. vom 16. November 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs eine Busse von CHF 200.00 ausgesprochen und am 13. März 2006 wurde er vom Bezirksgericht A. wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis trotz Entzug mit einer Gefängnisstrafe von 21 Tagen bestraft. Auch nachdem ihn die Migrationsbehörde am 16. Oktober 2007 diesbezüglich verwarnt hatte, wurde er weitere Male straffällig.