verurteilt. Das Amtsstatthalteramt L. bestrafte den Beschwerdeführer am 18. März 2005 wegen Diebstahls mit einer bedingten Gefängnisstrafe von sieben Tagen unter Anordnung einer Probezeit von zwei Jahren (Verlängerung um ein Jahr am 10. Oktober 2005). Weiter wurde X. am 6. August 2008 mit Urteil des Amtsstatthalteramts L. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Fahrens ohne Führerausweis trotz Entzug zu einer 14-tägigen Gefängnisstrafe und einer Busse von CHF 1‘000.00 verurteilt.