Der Beschwerdeführer ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Amtsstatthalteramt H. verurteilte ihn am 1. Juni 2004 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Busse von CHF 1‘000.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren (Verlängerung um ein Jahr im Urteil vom 5. November 2004) und am 5. November 2004 wurde er wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und Fahrens trotz Führerausweisentzug zu einer bedingt vollziehbaren Haftstrafe von 14 Tagen mit einer Probezeit von einem Jahr (Verlängerung um sechs Monate im Urteil vom 6. August 2005) und einer Busse von CHF 600.00