b) Die Vorinstanz hat zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass er als 13-Jähriger im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist ist, damit die Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbracht hat und seine Eltern und Geschwister hier leben. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache und war nie von der Sozialhilfe abhängig. c) Der Beschwerdeführer ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten.