Die in Art. 49 Abs. 1 VZAE aufgelisteten Kriterien sind somit bei gesetzeskonformer Auslegung nicht abschliessend zu verstehen, sondern es sind – wie schon unter altem Recht – sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls in die Würdigung mit einzubeziehen (AGVE 2010 Nr. 74, E. 4.2.2 ff.). Nach ständiger Praxis wird ein Gesuch um Wiederzulassung gutgeheissen, wenn die Landesabwesenheit weniger als zwei Jahre gedauert hat und der Ausländer einen Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat sowie sich klaglos verhalten hat, d.h. keine Anhäufung von Schulden, keine Beanspruchung von Fürsorgeleistungen und keine Straffälligkeit vorliegen. b)