AuG in Verbindung mit Art. 49 VZAE ist es offenbar, Personen, die aufgrund eines langjährigen Voraufenthalts in der Schweiz eine intensive Beziehung zu unserem Land aufgebaut haben und trotz Ausreise weiterhin über eine enge Bindung zu unserem Land verfügen, die Anwesenheit (und Erwerbstätigkeit) unter erleichterten Bedingungen wieder zu gestatten. Die in Art. 49 Abs. 1 VZAE aufgelisteten Kriterien sind somit bei gesetzeskonformer Auslegung nicht abschliessend zu verstehen, sondern es sind – wie schon unter altem Recht – sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls in die Würdigung mit einzubeziehen (AGVE 2010 Nr. 74, E. 4.2.2 ff.).