b AuG zu prüfen (Caroni/Gächter/Turnherr, a.a.O., N 30 zu Art. 61). a) Für eine erleichterte Wiederzulassung muss der vorausgehende Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 49 VZAE mindestens fünf Jahre gedauert haben und die maximal zwei Jahre zurückliegende Ausreise muss freiwillig erfolgt sein. Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer erfüllt. Dem Bericht des Bundesamts für Migration (BFM) zum Vernehmlassungsentwurf der VZAE vom 28. März 2007 ist zu entnehmen, dass die Regelung von Art. 49 VZAE weitgehend der früheren Praxis des BFM in diesen Fällen gestützt auf Art.