Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 20 zu Art. 61). Hätte X. noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt – was seit dem 8. April 2009 nicht mehr der Fall war – wäre diese damit erloschen. 3. Der Beschwerdeführer muss als Neueinreisender betrachtet werden und untersteht grundsätzlich den allgemeinen Zulassungsbestimmungen des AuG und der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Es ist eine erleichterte Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG i.V.m. Art. 49 und 50 VZAE oder allenfalls ein persönlicher Härtefall i.S. von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu prüfen (Caroni/Gächter/Turnherr, a.a.