Der Beschwerdeführer hat sich unbestrittenermassen länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten. Ein solcher Aufenthalt im Ausland stellt einen zwingenden Erlöschensgrund dar, der sich unabhängig von den Gründen für die Dauer des Auslandaufenthalts verwirklicht. Auch das unfreiwillige Verweilen im Ausland (z.B. infolge einer Inhaftierung oder Hospitalisierung) über die Frist hinaus lässt die Bewilligung erlöschen (Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Turnherr [Hrsg.]: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 20 zu Art.