Seit dem 8. April 2009 verfügt X. demnach über keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr. b) Im Oktober 2009 reiste der Beschwerdeführer in seine Heimat Kosovo und meldete sich erst per 28. November 2010 wieder in der Gemeinde W. an. Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Beschwerdeführer hat sich unbestrittenermassen länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten.