Am 16. Juni 2011 wies die Migrationsbehörde das Gesuch um Wiederzulassung ab und ordnete an, X. habe die Schweiz bis spätestens 31. August 2011 zu verlassen. X. erhob dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2.a) Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde letztmals bis am 7. April 2009 verlängert. Auf Schreiben und Telefonanrufe der Migrationsbehörde reagierte der Beschwerdeführer damals nicht, weshalb keine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr erfolgte. Seit dem 8. April 2009 verfügt X. demnach über keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr.