Die Migrationsbehörde erfuhr durch eine Mutationsmeldung der Gemeinde W., dass sich X. bei der Gemeinde wieder angemeldet hatte. c) Am 16. März 2011 teilte die Migrationsbehörde X. mit, dass seine Bewilligung erloschen sei und sie aufgrund der Straffälligkeiten sowie seiner hohen Schulden nicht bereit sei, ihn in der Schweiz wieder zuzulassen und ihren Entscheid dem Bundesamt für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten. Der Rechtsvertreter von X. teilte mit, sein Klient wünsche eine anfechtbare Verfügung. Am 16. Juni 2011 wies die Migrationsbehörde das Gesuch um Wiederzulassung ab und ordnete an, X. habe die Schweiz bis spätestens 31. August 2011 zu verlassen.