Sie decken sich weitgehend mit denjenigen der erleichterten Wiederzulassung. Es bedarf einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es einer Person nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland zu leben. Sachverhalt: a) X. reiste am 8. April 1996 als 13-Jähriger im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei seinen Eltern in die Schweiz ein. Es wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die regelmässig, letztmals bis 7. April 2009 verlängert wurde. Im Jahr 2004 heiratete X. in seiner Heimat. Im August 2005 zog er mit seinen Eltern und Geschwistern vom Kanton Aargau in den Kanton Solothurn.