SOG 2011 Nr. 30 Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG i.V.m. Art. 49 und 50 VZAE. Erleichterte Wiederzulassung. Ein Gesuch um Wiederzulassung wird gutgeheissen, wenn die Landesabwesenheit weniger als zwei Jahre gedauert, der Ausländer einen Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbracht und sich klaglos verhalten hat. Bei wiederholter Straffälligkeit und hoher, weiter zunehmender Verschuldung liegt kein klagloses Verhalten vor. Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG. Für die Anerkennung eines Härtefalls gelten strenge Voraussetzungen. Sie decken sich weitgehend mit denjenigen der erleichterten Wiederzulassung.