{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2011-220_2011-11-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=116896&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6e96d921edee200a4adea299328345cf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2011.220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 14.11.2011 VWBES.2011.220"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 14.11.2011 VWBES.2011.220"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 14.11.2011 VWBES.2011.220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Wiederzulassung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:19", "Checksum": "d32a142bb6933fba115ee721524a4c25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 14.11.2011 VWBES.2011.220\nRegeste:\nGesuch um Wiederzulassung\n\n\nDem Bericht des Bundesamts für Migration (BFM) zum Vernehmlassungsentwurf der VZAE vom 28. März 2007 ist zu entnehmen, dass die Regelung von Art. 49 VZAE weitgehend der früheren Praxis des BFM in diesen Fällen gestützt auf Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) vom 6. Oktober 1986 entspricht (Bericht Vernehmlassungsentwurf zur VZAE, S. 13). Das Bundesgericht hat in seiner Praxis zu Art. 13 lit. f BVO wiederholt die Notwendigkeit einer Prüfung aller konkreten Umstände des Einzelfalls unterstrichen (statt vieler BGE 130 II 39). Sinn und Zweck von Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49 VZAE ist es offenbar, Personen, die aufgrund eines langjährigen Voraufenthalts in der Schweiz eine intensive Beziehung zu unserem Land aufgebaut haben und trotz Ausreise weiterhin über eine enge Bindung zu unserem Land verfügen, die Anwesenheit (und Erwerbstätigkeit) unter erleichterten Bedingungen wieder zu gestatten. Die in Art. 49 Abs. 1 VZAE aufgelisteten Kriterien sind somit bei gesetzeskonformer Auslegung nicht abschliessend zu verstehen, sondern es sind – wie schon unter altem Recht – sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls in die Würdigung mit einzubeziehen (AGVE 2010 Nr. 74, E. 4.2.2 ff.).\nNach ständiger Praxis wird ein Gesuch um Wiederzulassung gutgeheissen, wenn die Landesabwesenheit weniger als zwei Jahre gedauert hat und der Ausländer einen Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat sowie sich klaglos verhalten hat, d.h. keine Anhäufung von Schulden, keine Beanspruchung von Fürsorgeleistungen und keine Straffälligkeit vorliegen.\nb) Die Vorinstanz hat zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass er als 13-Jähriger im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist ist, damit die Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbracht hat und seine Eltern und Geschwister hier leben. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache und war nie von der Sozialhilfe abhängig.\nc) Der Beschwerdeführer ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Amtsstatthalteramt H. verurteilte ihn am 1. Juni 2004 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Busse von CHF 1‘000.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren (Verlängerung um ein Jahr im Urteil vom 5. November 2004) und am 5. November 2004 wurde er wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und Fahrens trotz Führerausweisentzug zu einer bedingt vollziehbaren Haftstrafe von 14 Tagen mit einer Probezeit von einem Jahr (Verlängerung um sechs Monate im Urteil vom 6. August 2005) und einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. Das Amtsstatthalteramt L. bestrafte den Beschwerdeführer am 18. März 2005 wegen Diebstahls mit einer bedingten Gefängnisstrafe von sieben Tagen unter Anordnung einer Probezeit von zwei Jahren (Verlängerung um ein Jahr am 10. Oktober 2005). Weiter wurde X. am 6. August 2008 mit Urteil des Amtsstatthalteramts L. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Fahrens ohne Führerausweis trotz Entzug zu einer 14-tägigen Gefängnisstrafe und einer Busse von CHF 1‘000.00 verurteilt. Mit Urteil des Amtsstatthalteramts H. vom 16. November 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs eine Busse von CHF 200.00 ausgesprochen und am 13. März 2006 wurde er vom Bezirksgericht A. wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis trotz Entzug mit einer Gefängnisstrafe von 21 Tagen bestraft. Auch nachdem ihn die Migrationsbehörde am 16. Oktober 2007 diesbezüglich verwarnt hatte, wurde er weitere Male straffällig. Am 14. April 2008 verurteilte ihn das Untersuchungsrichteramt B. wegen Fahrens ohne Führerausweis trotz Entzug zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen an CHF 90.00 und am 25. September 2008 wurde er vom Untersuchungsrichteramt T. wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts, Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen an CHF 90.00 und einer Busse von CHF 400.00 bestraft.\nWenn der Beschwerdeführer geltend macht, es handle sich dabei ausschliesslich um Bagatelldelikte, so kann ihm nicht zugestimmt werden. Die Migrationsbehörde hat ihn denn auch im Jahr 2007 bereits einmal verwarnt. Sie hat seine Aufenthaltsbewilligung letztmals am 29. Juli 2008 bis am 7. April 2009 verlängert. Gemäss den Akten war damals kein aktueller Strafregisterauszug eingeholt worden. Von der Verurteilung vom 14. April 2008 wusste die Migrationsbehörde deshalb bei der Verlängerung noch nichts und das Urteil vom 25. September 2008 erging erst nach dem Verlängerungsentscheid. Die Situation anlässlich der Prüfung des Wiederzulassungsgesuchs ist demnach nicht mehr dieselbe wie bei der letzten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Von widersprüchlichem Verhalten der Migrationsbehörde kann nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer hat sein Verhalten trotz der Verwarnung nicht geändert. Es stimmt zwar, dass er letztmals am 3. Januar 2008 straffällig geworden ist, doch ist auch zu beachten, dass er sich von Oktober 2009 bis Dezember 2010 im Ausland aufgehalten hat. Es kann ihm daher entgegen den Ausführungen seines Rechtsvertreters nicht attestiert werden, dass er sich in der Schweiz seit etlichen Jahren klaglos verhalten hat.\nd) Der Beschwerdeführer hat Schulden in beträchtlichem Umfang angehäuft. Nach dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 16. März 2011 bestanden zu jenem Zeitpunkt 27 offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 70‘841.89 und offene Betreibungen über einen Betrag von CHF 372‘530.00."}