{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2011-220_2011-11-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=116896&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6e96d921edee200a4adea299328345cf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2011.220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 14.11.2011 VWBES.2011.220"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 14.11.2011 VWBES.2011.220"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 14.11.2011 VWBES.2011.220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Wiederzulassung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:19", "Checksum": "d32a142bb6933fba115ee721524a4c25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 14.11.2011 VWBES.2011.220\nRegeste:\nGesuch um Wiederzulassung\n\nSOG 2011 Nr. 30\nArt. 30 Abs. 1 lit. k AuG i.V.m. Art. 49 und 50 VZAE. Erleichterte Wiederzulassung. Ein Gesuch um Wiederzulassung wird gutgeheissen, wenn die Landesabwesenheit weniger als zwei Jahre gedauert, der Ausländer einen Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbracht und sich klaglos verhalten hat. Bei wiederholter Straffälligkeit und hoher, weiter zunehmender Verschuldung liegt kein klagloses Verhalten vor.\nArt. 30 Abs. 1 lit. b AuG. Für die Anerkennung eines Härtefalls gelten strenge Voraussetzungen. Sie decken sich weitgehend mit denjenigen der erleichterten Wiederzulassung. Es bedarf einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es einer Person nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland zu leben.\nSachverhalt:\na) X. reiste am 8. April 1996 als 13-Jähriger im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei seinen Eltern in die Schweiz ein. Es wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die regelmässig, letztmals bis 7. April 2009 verlängert wurde.\nIm Jahr 2004 heiratete X. in seiner Heimat. Im August 2005 zog er mit seinen Eltern und Geschwistern vom Kanton Aargau in den Kanton Solothurn. Gemäss Angaben der Gemeinde W. hat sich die Ehefrau von X. nie angemeldet und verfügte nie über eine Bewilligung in der Schweiz. Bei der Migrationsbehörde wurde kein Familiennachzugsgesuch für die Ehefrau gestellt. X. wurde am 16. Oktober 2007 verwarnt und unmissverständlich darauf hingewiesen, er habe für den Fall, dass er weiterhin straffällig werde, weiter Schulden anhäufe und die bisherigen Schulden nicht abbaue, mit einem Verfahren zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen. Am 2. Oktober 2009 meldete die Einwohnergemeinde W. X. nach unbekannt ab.\nb) Im November 2010 ersuchte X. die Migrationsbehörde darum, wieder in die Schweiz einreisen zu dürfen. Die Migrationsbehörde erfuhr durch eine Mutationsmeldung der Gemeinde W., dass sich X. bei der Gemeinde wieder angemeldet hatte.\nc) Am 16. März 2011 teilte die Migrationsbehörde X. mit, dass seine Bewilligung erloschen sei und sie aufgrund der Straffälligkeiten sowie seiner hohen Schulden nicht bereit sei, ihn in der Schweiz wieder zuzulassen und ihren Entscheid dem Bundesamt für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten. Der Rechtsvertreter von X. teilte mit, sein Klient wünsche eine anfechtbare Verfügung.\nAm 16. Juni 2011 wies die Migrationsbehörde das Gesuch um Wiederzulassung ab und ordnete an, X. habe die Schweiz bis spätestens 31. August 2011 zu verlassen. X. erhob dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n2.a) Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde letztmals bis am 7. April 2009 verlängert. Auf Schreiben und Telefonanrufe der Migrationsbehörde reagierte der Beschwerdeführer damals nicht, weshalb keine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr erfolgte. Seit dem 8. April 2009 verfügt X. demnach über keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr.\nb) Im Oktober 2009 reiste der Beschwerdeführer in seine Heimat Kosovo und meldete sich erst per 28. November 2010 wieder in der Gemeinde W. an.\nVerlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).\nDer Beschwerdeführer hat sich unbestrittenermassen länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten. Ein solcher Aufenthalt im Ausland stellt einen zwingenden Erlöschensgrund dar, der sich unabhängig von den Gründen für die Dauer des Auslandaufenthalts verwirklicht. Auch das unfreiwillige Verweilen im Ausland (z.B. infolge einer Inhaftierung oder Hospitalisierung) über die Frist hinaus lässt die Bewilligung erlöschen (Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Turnherr [Hrsg.]: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 20 zu Art. 61). Hätte X. noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt – was seit dem 8. April 2009 nicht mehr der Fall war – wäre diese damit erloschen.\n3. Der Beschwerdeführer muss als Neueinreisender betrachtet werden und untersteht grundsätzlich den allgemeinen Zulassungsbestimmungen des AuG und der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Es ist eine erleichterte Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG i.V.m. Art. 49 und 50 VZAE oder allenfalls ein persönlicher Härtefall i.S. von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu prüfen (Caroni/Gächter/Turnherr, a.a.O., N 30 zu Art. 61).\na) Für eine erleichterte Wiederzulassung muss der vorausgehende Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 49 VZAE mindestens fünf Jahre gedauert haben und die maximal zwei Jahre zurückliegende Ausreise muss freiwillig erfolgt sein. Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer erfüllt."}