Die Gemeinden bestimmen auf ihrem Gemeindegebiet die zulässigen Nutzungen. Sie können einzelne Nutzungen erlauben und an gewissen Orten vorsehen. Sie können aber auch einzelne Nutzungen ausschliessen, in dem diese auf dem Gemeindegebiet nicht vorgesehen werden. Ein Privater hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Gemeinde jede von ihm gewünschte Nutzung auf dem Gemeindegebiet zur Verfügung stellen muss. Für das Anliegen des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass er gegenüber der Gemeinde keinen unbedingten Anspruch auf die Zuweisung eines Grundstücks zur Nutzung als Schweinemastbetrieb hat. Verwaltungsgericht, Urteil vom16. Dezember 2011 (VWBES.2011.209)