Dies ist über die Gemeindegrenzen hinweg festzuhalten. Die Landschaft und Natur von B. ist einzigartig und damit – auch wenn dies einen erheblichen Teil des Gemeindegebiets umfasst – zu schützen. Ansonsten würde das Schutzziel verfehlt. Damit dass die Gemeinde rund 90% ihrer Landwirtschaftszonen mit der kommunalen Landschaftsschutzzone überlagert, überschreitet sie nicht ihr Planungsermessen. 6. Die Gemeinden haben bei der Erarbeitung der Planungen einen erheblichen Beurteilungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 RPG). Dazu gehört auch die Festsetzung von Zonen und deren Vorschriften. Die Gemeinden bestimmen auf ihrem Gemeindegebiet die zulässigen Nutzungen.