Neuansiedlung am geplanten Standort mit den öffentlichen Interessen vereinbar sei. So hat die Landwirtschaft in der Juraschutzzone und anderen Schutzzonen durchaus ihren Platz. Dies wird auch im Richtplan 2000 so festgehalten. Trotz einer fast flächendeckenden Ausscheidung von Schutzzonen im Bucheggberg wird dieser als Bauerngebiet umschrieben, in welchem die freistehende landwirtschaftliche Siedlung nicht zum vornherein fremd ist. Eine prozentuale Festsetzung der zulässigen Landschaftsschutzzonen pro Gemeindegebiet ist nicht zweckmässig. Eine erhaltenswerte Landschaft oder Natur ist dort zu schützen, wo sie sich befindet. Dies ist über die Gemeindegrenzen hinweg festzuhalten.