Die öffentlichen Interessen am Erhalt der unüberbauten Limpachebene gehen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers vor, einen Stall bauen zu können. Damit ist die Überlagerung der Parzelle Nr. 22 mit der Landschaftsschutzzone verhältnismässig und nicht zu beanstanden. 5. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die grossflächige Überlagerung der Landwirtschaftszone mit kommunalen Landschaftsschutzzonen eine Aussiedlung resp. Neuansiedlung von Landwirtschaftsbetrieben nicht vollständig ausschliesst. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Aussiedlung resp. Neuansiedlung am geplanten Standort mit den öffentlichen Interessen vereinbar sei.