Wie anlässlich des Delegationsaugenscheins ersichtlich war, liegt die Parzelle Nr. 22 mitten in der unüberbauten Limpachebene. Der vom Beschwerdeführer allenfalls gewünschte Stall wäre bereits von weitem einsehbar und würde damit die unüberbaute Landschaft erheblich stören. Das Schutzziel kann nur durch ein Bauverbot auch auf der Parzelle Nr. 22 erreicht werden. Das Bauverbot für die Parzelle Nr. 22 ist geeignet und erforderlich. Die öffentlichen Interessen am Erhalt der unüberbauten Limpachebene gehen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers vor, einen Stall bauen zu können.