Die Waldränder sollen strukturreich gestaltet werden. Bei der Erfüllung raumwirksamer Tätigkeiten in einem kantonalen Vorranggebiet sind die festgelegten Ziele zu berücksichtigen. In der Interessenabwägung kommt ihnen ein erhöhtes Gewicht zu (Richtplan 2000, LE-3.1.2). Bestehende Bauten und Anlagen in den kantonalen Vorranggebieten Natur und Landschaft können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erhalten, erneuert, umgebaut und weiter betrieben werden. In diesen Gebieten sind die Schutzziele besonders zu gewichten (Richtplan 2000, LE-3.1.6). Mit der kommunalen Landschaftsschutzzone werden die Schutzziele des Richtplans, wie oben erwähnt, im Gesamtplan der Gemeinde umgesetzt.