Nach § 120 Abs. 1 PBG ordnen die Gemeinden im Rahmen der Ortsplanung die zulässige Nutzung des Bodens ausserhalb der Bauzone und den Schutz und Unterhalt der Natur- und Heimatschutzobjekte in einem Gesamtplan. Sie berücksichtigen den kantonalen Richtplan (§ 120 Abs. 2 PBG), welcher für sie behördenverbindlich ist. Die Gemeinde B. hat in ihrer Ortsplanungsrevision die für sie verbindlichen Vorgaben des Richtplans umgesetzt. Sie hat sich dabei an die gesetzlichen und planerischen Vorgaben des Kantons gehalten.