b), bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten, Natur- und Kulturdenkmäler (lit. c) sowie Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen (lit. d) umfasst. Die Kantone wurden durch Art. 17 RPG verpflichtet, für die in Abs. 1 lit. a bis d abschliessend aufgezählten Objekte Schutzzonen auszuscheiden oder andere Schutzmassnahmen zu ergreifen. Der Kanton hat die Schutzzonen im Richtplan 2000 festgehalten. Nach § 120 Abs. 1 PBG ordnen die Gemeinden im Rahmen der Ortsplanung die zulässige Nutzung des Bodens ausserhalb der Bauzone und den Schutz und Unterhalt der Natur- und Heimatschutzobjekte in einem Gesamtplan.