Damit bewirkt die Schutzzone im Vergleich zur bisherigen Nutzungsmöglichkeit weitgehende Einschränkungen. Derartige Einschränkungen des Privateigentums sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und sich unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig erweisen (vgl. BGE 118 Ib 489). a) Schutzzonen sind in Art. 17 RPG umschrieben. Als solche werden in Abs. 1: Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer (lit. a), besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften (lit. b), bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten, Natur- und Kulturdenkmäler (lit.