Die Landschaftsschutzzone überlagert südöstlich des Gemeindegebiets das kantonale Vorranggebiet Natur und Landschaft und im restlichen Gebiet die Juraschutzzone. 4. Mit der Überlagerung der Parzelle Nr. 22 mit der kommunalen Landschaftsschutzzone wird der Beschwerdeführer in der Nutzung seiner Parzelle Nr. 22 dahingehend eingeschränkt, dass er diese nicht mehr (mit landwirtschaftlichen Bauten) überbauen kann. Damit bewirkt die Schutzzone im Vergleich zur bisherigen Nutzungsmöglichkeit weitgehende Einschränkungen.