Die typischen Landschaftselemente wie Hecken, Bäume, Gehölze usw. sind zu erhalten und zu pflegen (§ 12 Abs. 2 ZR). Der Bau kleinerer Bienenhäuser und Weidunterstände kann ausnahmsweise gestattet werden, wenn diese zur Bewirtschaftung nötig und auf den Standort angewiesen sind (§ 12 Abs. 3 ZR). Die Landschaftsschutzzone umfasst praktisch die gesamte Landwirtschaftszone von B. Die Landschaftsschutzzone breitet sich auf gut 90% des Landwirtschaftsgebiets aus. Die Landschaftsschutzzone überlagert südöstlich des Gemeindegebiets das kantonale Vorranggebiet Natur und Landschaft und im restlichen Gebiet die Juraschutzzone.