Gemäss § 12 Abs. 1 des Zonenreglements (ZR) dient die Landschaftsschutzzone der Erhaltung der typischen Landschaft sowie besonders reizvoller gut einsehbarer oder besonders naturnaher Landschaftsräume. Bauten, bauliche Anlagen und Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen), Ablagerungen und Deponien sind unzulässig. Unzulässig ist auch die Erstellung von Treibhäusern, Folientunneln und dergleichen, wenn sie für längere Zeit als für eine Vegetationsperiode bestehen. Die typischen Landschaftselemente wie Hecken, Bäume, Gehölze usw. sind zu erhalten und zu pflegen (§ 12 Abs. 2 ZR).