Die Einsprache mit der beantragten Freihaltung von 50 Aren zur Aussiedlung von R. lehnte der Gemeinderat ab. R. erhob beim Regierungsrat Beschwerde. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab und genehmigte die Ortsplanungsrevision. Dagegen erhob R. beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3. Die Gemeinde B. hat mit ihrer Ortsplanungsrevision neu die Landschaftsschutzzone eingeführt. Gemäss § 12 Abs. 1 des Zonenreglements (ZR) dient die Landschaftsschutzzone der Erhaltung der typischen Landschaft sowie besonders reizvoller gut einsehbarer oder besonders naturnaher Landschaftsräume.