SOG 2011 Nr. 22 Art. 17 RPG, Richtplan 2000. Die prozentuale Begrenzung der zulässigen Landschaftsschutzzonen pro Gemeindegebiet ist nicht zweckmässig. Eine erhaltenswerte Landschaft oder Natur ist zu schützen, wo sie sich befindet. Eine Gemeinde überschreitet ihr Planungsermessen nicht, wenn sie rund 90% ihrer Landwirtschaftszone mit der kommunalen Landschaftsschutzzone überlagert, soweit dies dem Richtplan entspricht. Sachverhalt: Der Gemeinderat B. beschloss im August 2010 die überarbeitete Ortsplanung und entschied über die eingegangenen Einsprachen. Die Einsprache mit der beantragten Freihaltung von 50 Aren zur Aussiedlung von R. lehnte der Gemeinderat ab.