{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2011-209_2011-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=117163&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "04fca946d8bd40322d72d5e9c7d53074"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2011.209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 16.12.2011 VWBES.2011.209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 16.12.2011 VWBES.2011.209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 16.12.2011 VWBES.2011.209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ortsplanung Kyburg-Buchegg"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:21", "Checksum": "c41b01424374afe9c1519aff0904c525", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 16.12.2011 VWBES.2011.209\nRegeste:\nOrtsplanung Kyburg-Buchegg\n\n\nWie im Richtplan 2000 bestimmt und mit der Ortsplanungsrevision im Gesamtplan bestätigt, besteht an der Erhaltung der Limpachebene ein schützenswertes öffentliches Interesse. Dieses öffentliche Interesse besteht auf der Stufe des Kantons und auch der Gemeinde. Die Limpachebene erstreckt sich über Aetingen, Balm bei Messen, Kyburg-Buchegg, Messen, Oberramsern und Unterramsern. Sie ist eine grössere zusammenhängende unüberbaute Landschaft, welche einzigartig ist. Die Erhaltung der Limpachebene macht jedoch nur dann Sinn, wenn möglichst die ganze Limpachebene auf Seiten des Kantons Solothurn zusammenhängend erhalten werden kann. Einzelne Grundstücke in der Limpachebene von der kommunalen Landschaftsschutzzone auszunehmen, widerspräche diesem Ziel. Damit ist der Erhalt der Limpachebene nur durch ein Bauverbot für neue Bauten und Anlagen umzusetzen. Dies ist mit der kommunalen Landschaftsschutzzone erfolgt.\nWie anlässlich des Delegationsaugenscheins ersichtlich war, liegt die Parzelle Nr. 22 mitten in der unüberbauten Limpachebene. Der vom Beschwerdeführer allenfalls gewünschte Stall wäre bereits von weitem einsehbar und würde damit die unüberbaute Landschaft erheblich stören. Das Schutzziel kann nur durch ein Bauverbot auch auf der Parzelle Nr. 22 erreicht werden. Das Bauverbot für die Parzelle Nr. 22 ist geeignet und erforderlich. Die öffentlichen Interessen am Erhalt der unüberbauten Limpachebene gehen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers vor, einen Stall bauen zu können. Damit ist die Überlagerung der Parzelle Nr. 22 mit der Landschaftsschutzzone verhältnismässig und nicht zu beanstanden.\n5. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die grossflächige Überlagerung der Landwirtschaftszone mit kommunalen Landschaftsschutzzonen eine Aussiedlung resp. Neuansiedlung von Landwirtschaftsbetrieben nicht vollständig ausschliesst. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Aussiedlung resp. Neuansiedlung am geplanten Standort mit den öffentlichen Interessen vereinbar sei. So hat die Landwirtschaft in der Juraschutzzone und anderen Schutzzonen durchaus ihren Platz. Dies wird auch im Richtplan 2000 so festgehalten. Trotz einer fast flächendeckenden Ausscheidung von Schutzzonen im Bucheggberg wird dieser als Bauerngebiet umschrieben, in welchem die freistehende landwirtschaftliche Siedlung nicht zum vornherein fremd ist.\nEine prozentuale Festsetzung der zulässigen Landschaftsschutzzonen pro Gemeindegebiet ist nicht zweckmässig. Eine erhaltenswerte Landschaft oder Natur ist dort zu schützen, wo sie sich befindet. Dies ist über die Gemeindegrenzen hinweg festzuhalten. Die Landschaft und Natur von B. ist einzigartig und damit – auch wenn dies einen erheblichen Teil des Gemeindegebiets umfasst – zu schützen. Ansonsten würde das Schutzziel verfehlt. Damit dass die Gemeinde rund 90% ihrer Landwirtschaftszonen mit der kommunalen Landschaftsschutzzone überlagert, überschreitet sie nicht ihr Planungsermessen.\n6. Die Gemeinden haben bei der Erarbeitung der Planungen einen erheblichen Beurteilungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 RPG). Dazu gehört auch die Festsetzung von Zonen und deren Vorschriften. Die Gemeinden bestimmen auf ihrem Gemeindegebiet die zulässigen Nutzungen. Sie können einzelne Nutzungen erlauben und an gewissen Orten vorsehen. Sie können aber auch einzelne Nutzungen ausschliessen, in dem diese auf dem Gemeindegebiet nicht vorgesehen werden. Ein Privater hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Gemeinde jede von ihm gewünschte Nutzung auf dem Gemeindegebiet zur Verfügung stellen muss. Für das Anliegen des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass er gegenüber der Gemeinde keinen unbedingten Anspruch auf die Zuweisung eines Grundstücks zur Nutzung als Schweinemastbetrieb hat.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom16. Dezember 2011 (VWBES.2011.209)"}