{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-12-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2011-209_2011-12-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=117163&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "04fca946d8bd40322d72d5e9c7d53074"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2011.209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 16.12.2011 VWBES.2011.209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 16.12.2011 VWBES.2011.209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 16.12.2011 VWBES.2011.209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ortsplanung Kyburg-Buchegg"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:21", "Checksum": "c41b01424374afe9c1519aff0904c525", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 16.12.2011 VWBES.2011.209\nRegeste:\nOrtsplanung Kyburg-Buchegg\n\nSOG 2011 Nr. 22\nArt. 17 RPG, Richtplan 2000. Die prozentuale Begrenzung der zulässigen Landschaftsschutzzonen pro Gemeindegebiet ist nicht zweckmässig. Eine erhaltenswerte Landschaft oder Natur ist zu schützen, wo sie sich befindet. Eine Gemeinde überschreitet ihr Planungsermessen nicht, wenn sie rund 90% ihrer Landwirtschaftszone mit der kommunalen Landschaftsschutzzone überlagert, soweit dies dem Richtplan entspricht.\nSachverhalt:\nDer Gemeinderat B. beschloss im August 2010 die überarbeitete Ortsplanung und entschied über die eingegangenen Einsprachen. Die Einsprache mit der beantragten Freihaltung von 50 Aren zur Aussiedlung von R. lehnte der Gemeinderat ab. R. erhob beim Regierungsrat Beschwerde. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab und genehmigte die Ortsplanungsrevision. Dagegen erhob R. beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n3. Die Gemeinde B. hat mit ihrer Ortsplanungsrevision neu die Landschaftsschutzzone eingeführt. Gemäss § 12 Abs. 1 des Zonenreglements (ZR) dient die Landschaftsschutzzone der Erhaltung der typischen Landschaft sowie besonders reizvoller gut einsehbarer oder besonders naturnaher Landschaftsräume. Bauten, bauliche Anlagen und Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen), Ablagerungen und Deponien sind unzulässig. Unzulässig ist auch die Erstellung von Treibhäusern, Folientunneln und dergleichen, wenn sie für längere Zeit als für eine Vegetationsperiode bestehen. Die typischen Landschaftselemente wie Hecken, Bäume, Gehölze usw. sind zu erhalten und zu pflegen (§ 12 Abs. 2 ZR). Der Bau kleinerer Bienenhäuser und Weidunterstände kann ausnahmsweise gestattet werden, wenn diese zur Bewirtschaftung nötig und auf den Standort angewiesen sind (§ 12 Abs. 3 ZR).\nDie Landschaftsschutzzone umfasst praktisch die gesamte Landwirtschaftszone von B. Die Landschaftsschutzzone breitet sich auf gut 90% des Landwirtschaftsgebiets aus. Die Landschaftsschutzzone überlagert südöstlich des Gemeindegebiets das kantonale Vorranggebiet Natur und Landschaft und im restlichen Gebiet die Juraschutzzone.\n4. Mit der Überlagerung der Parzelle Nr. 22 mit der kommunalen Landschaftsschutzzone wird der Beschwerdeführer in der Nutzung seiner Parzelle Nr. 22 dahingehend eingeschränkt, dass er diese nicht mehr (mit landwirtschaftlichen Bauten) überbauen kann. Damit bewirkt die Schutzzone im Vergleich zur bisherigen Nutzungsmöglichkeit weitgehende Einschränkungen. Derartige Einschränkungen des Privateigentums sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und sich unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig erweisen (vgl. BGE 118 Ib 489).\na) Schutzzonen sind in Art. 17 RPG umschrieben. Als solche werden in Abs. 1: Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer (lit. a), besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften (lit. b), bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten, Natur- und Kulturdenkmäler (lit. c) sowie Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen (lit. d) umfasst. Die Kantone wurden durch Art. 17 RPG verpflichtet, für die in Abs. 1 lit. a bis d abschliessend aufgezählten Objekte Schutzzonen auszuscheiden oder andere Schutzmassnahmen zu ergreifen. Der Kanton hat die Schutzzonen im Richtplan 2000 festgehalten. Nach § 120 Abs. 1 PBG ordnen die Gemeinden im Rahmen der Ortsplanung die zulässige Nutzung des Bodens ausserhalb der Bauzone und den Schutz und Unterhalt der Natur- und Heimatschutzobjekte in einem Gesamtplan. Sie berücksichtigen den kantonalen Richtplan (§ 120 Abs. 2 PBG), welcher für sie behördenverbindlich ist.\nDie Gemeinde B. hat in ihrer Ortsplanungsrevision die für sie verbindlichen Vorgaben des Richtplans umgesetzt. Sie hat sich dabei an die gesetzlichen und planerischen Vorgaben des Kantons gehalten.\nb) Gemäss Richtplan 2000 ist im Bucheggberg die Limpachebene und der Limpach-Südhang erhaltenswert und damit als kantonales Vorranggebiet ausgeschieden (Richtplan 2000, LE-3.1, Erläuterungsbericht LE-3.1, S. 32). Die kantonalen Vorranggebiete Natur und Landschaft bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von Landschaften und Lebensräumen schützenswerter Tiere und Pflanzen. Das heisst: In landwirtschaftlich genutzten Gebieten wird ein Nebeneinander von verschiedenen Nutzungsintensitäten mit einem besonders hohen Anteil an ungedüngten Flächen (Wiesen, Weiden usw.) und vielfältigen Strukturen (Hecken, naturnahe Bachläufe, Einzelbäume usw.) angestrebt. In Waldgebieten soll neben dem naturnahen Waldbau die natürliche Entwicklung ungestört erfolgen können. Die Waldränder sollen strukturreich gestaltet werden. Bei der Erfüllung raumwirksamer Tätigkeiten in einem kantonalen Vorranggebiet sind die festgelegten Ziele zu berücksichtigen. In der Interessenabwägung kommt ihnen ein erhöhtes Gewicht zu (Richtplan 2000, LE-3.1.2). Bestehende Bauten und Anlagen in den kantonalen Vorranggebieten Natur und Landschaft können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erhalten, erneuert, umgebaut und weiter betrieben werden. In diesen Gebieten sind die Schutzziele besonders zu gewichten (Richtplan 2000, LE-3.1.6). Mit der kommunalen Landschaftsschutzzone werden die Schutzziele des Richtplans, wie oben erwähnt, im Gesamtplan der Gemeinde umgesetzt. Die Gemeinde übernimmt damit die öffentlichen Interessen des kantonalen Vorranggebiets Natur und Landschaft für ihre kommunale Landschaftsschutzzone. Mit der kommunalen Landschaftsschutzzone wird grundsätzlich ein Verbot für neue Bauten und Anlagen festgelegt. Die Limpachebene wird damit vor neuen Bauten und Anlagen grundsätzlich bewahrt und damit als naturnahe Landschaft erhalten."}