Jahresfrist wirkt sich auf einen Schüler tendenziell negativ aus und ist wenn möglich zu vermeiden. Aufgrund der Ungewissheit der Weiterführung der Schule in G. und aufgrund der genannten weiteren besonderen Umstände erscheint es angemessen, den bisherigen Schulort in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 RSA für das zweite Jahr nach dem Kantonswechsel zu bewilligen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juli 2011 (VWBES.2011.182)