L. ist zwar bereits acht Jahre alt; es kann ihm jedoch noch nicht zugemutet werden, sein Mittagessen während der Schultage alleine einzunehmen. Die Einwohnergemeinde G. macht nicht geltend, dass sie für L. einen Mittagstisch und eine Hausaufgabenhilfe anbieten könnte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitet zurzeit in einem Vollpensum und kann die Betreuung von L. in G. ebenfalls nicht übernehmen. Der Ehemann ist Mitinhaber eines Geschäfts in M. Ob damit ein Ausnahmefall im Sinne von § 56 lit. b VV VSG erfüllt ist, kann aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht beurteilt werden.