Die Beschwerdeführerin war bis zu ihrer Heirat vor einem Jahr alleinerziehende Mutter. Sie arbeitet als Lehrerin hauptsächlich in H. und übernimmt ab August 2011 in B. Stellvertretungen. Aufgrund ihrer Berufstätigkeit war und ist es ihr nicht möglich, ihren Sohn L. während dessen unterrichtsfreien Zeit immer zu betreuen. Mit der damaligen Wohnsitzgemeinde R. wurde daher vereinbart, dass L. das Tagesheim in M. und dann auch den Kindergarten und die Schule dort besuchen könne. Heute wird L. bereits seit sechs Jahren im Tagesheim in M. betreut. Er hat sich dort sein soziales Umfeld aufgebaut und geht seinen Freizeitbeschäftigungen nach.