gesundheitliche oder soziale Gründe sowie besondere Begabungen. Im vorliegenden Fall werden weder gesundheitliche Gründe noch besondere Begabungen geltend gemacht, sodass nach den Kategorien der VV VSG in erster Linie zu prüfen ist, ob aus sozialen Gründen der auswärtige Schulbesuch zu bewilligen sei. f) Der nun verfügte Schulwechsel für das Schuljahr 2011/2012 wäre nicht ein Wechsel mitten im Jahr. L. steht auch nicht vor einem Stufenabschluss. Die häufigsten Gründe für eine Bewilligung des auswärtigen Schulbesuchs liegen somit nicht vor. Die Beschwerdeführerin war bis zu ihrer Heirat vor einem Jahr alleinerziehende Mutter.