Da das RSA den auswärtigen Schulbesuch während zweier Jahre nach dem Wohnsitzwechsel im Interesse der Auszubildenden nicht erschweren, sondern erleichtern will, sind die wichtigen Gründe während dieser Periode nicht zu kleinlich auszulegen. Zu beachten ist weiter, dass auch im kantonalen Recht die Ausnahmen nicht abschliessend geregelt sind. e) Es ist also zu prüfen, ob bei L. ein besonderer Fall vorliege, aufgrund dessen ihm der auswärtige Schulbesuch zu gestatten sei. § 56 Abs. 1 VV VSG nennt neben dem Schulweg und der Führung eines Geschäfts der Eltern in einer andern Gemeinde in lit. c gesundheitliche oder soziale Gründe sowie besondere Begabungen.