Es kann zur Interpretation auf § 56 Abs. 1 VV VSG zurückgegriffen werden, dessen Anwendung nach der Praxis des Verwaltungsgerichts auch bei der Anwendung des RSA gilt, da es nicht im Sinn des Gesetzes sein kann, dass nach einem Umzug in den Kanton Solothurn die allgemein geltenden Ausnahmetatbestände nicht zur Anwendung kommen können, obgleich sie für bereits im Kanton Solothurn Ansässige gelten. Da das RSA den auswärtigen Schulbesuch während zweier Jahre nach dem Wohnsitzwechsel im Interesse der Auszubildenden nicht erschweren, sondern erleichtern will, sind die wichtigen Gründe während dieser Periode nicht zu kleinlich auszulegen.