Die andern wichtigen Gründe sind im RSA nicht weiter definiert. Es kann zur Interpretation auf § 56 Abs. 1 VV VSG zurückgegriffen werden, dessen Anwendung nach der Praxis des Verwaltungsgerichts auch bei der Anwendung des RSA gilt, da es nicht im Sinn des Gesetzes sein kann, dass nach einem Umzug in den Kanton Solothurn die allgemein geltenden Ausnahmetatbestände nicht zur Anwendung kommen können, obgleich sie für bereits im Kanton Solothurn Ansässige gelten.