Es kann sinnvoll sein, weiterhin die bisherige Schule zu besuchen, z.B. um einen bevorstehenden Stufenabschluss zu erreichen und so den richtigen Moment für den Übergang von einer Schule zur andern zu treffen. Die Dauer eines solchen ausserkantonalen Schulbesuchs nach einem Umzug ist auf zwei Jahre beschränkt. (…) c) Nach Art. 5 Abs. 2 RSA kann der Wohnsitzkanton eine Bewilligung aus geographischen oder anderen wichtigen Gründen erteilen. Ein geographischer Grund liegt nicht vor, da die Schule in G. (SO) jedenfalls geographisch näher liegt und nicht schwieriger zu erreichen ist. d) Die andern wichtigen Gründe sind im RSA nicht weiter definiert.