gesundheitliche oder soziale Gründe oder besondere Begabungen vorliegen. 4.a) Das Regionale Schulabkommen (RSA, BGS 411.241) sieht in Art. 9 Abs. 1 für den Fall eines Wohnsitzwechsels zwischen zwei Mitgliedskantonen die Möglichkeit des Besuchs der Schule am bisherigen Wohnsitz während zweier Jahre vor – unter dem Vorbehalt der Bewilligung durch den Wohnsitzkanton. Die Idee hinter dieser Bestimmung ist, dass ein Wohnsitzwechsel nicht zu einem abrupten Schulwechsel führen soll. Es kann sinnvoll sein, weiterhin die bisherige Schule zu besuchen, z.B. um einen bevorstehenden Stufenabschluss zu erreichen und so den richtigen Moment für den Übergang von einer Schule zur andern zu treffen.